Satzung SVN

Satzung des Seglerverein Norderney e.V.
Gegründet am 7. März 1925

 

§ 1  –  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen “Seglerverein Norderney e. V.” (SVN) und hat seinen Sitz in 26548 Norderney. Er ist Mitglied des Deutschen Segler – Verbandes (DSV), des Segler-Verbandes Niedersachsen und des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  –  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von sportlichen Übungen im Bereich des Wassersports, insbesondere durch die Pflege des Wassersports, des See- und Fahrtensegelns, der Schulung zum Wettkampf, der Heranbildung der Jugend, der Beschaffung von Booten, nautischen Geräten und wassersportlicher Literatur. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  –  Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder
a)    ordentliche Mitglieder
b)    jugendliche Mitglieder vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c)    Ehrenmitglieder

Die “ordentlichen Mitglieder“ haben Sitz und Stimme in den Versammlungen. Der Vorstand und die Funktionsträger sind aus ihren Reihen zu wählen.

Die “jugendlichen Mitglieder“ können an den Versammlungen teilnehmen, sind aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht stimmberechtigt.

Die “Ehrenmitglieder“ haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung ernannt und müssen sich um den Verein oder den Wassersport besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

§ 4  –  Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5  –  Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende des Geschäftsjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte des Mitglieds. Der Ausscheidende verliert mit seinem Austritt die Berechtigung zum Tragen oder Führen von Vereinsabzeichen jeglicher Art. Ausweisheft und Standerschein sind an den Vorstand zurückzugeben.

§ 6  –  Ausschluss eines Mitglieds

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen
a) bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
c) bei Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Der Ausschluß in den Fällen a) und b) bedarf der vorherigen Anhörung des Ältestenrates und des betroffenen Mitglieds.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 7  –  Beiträge / Umlagen

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden in der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.
Als Beiträge im Sinne dieses Absatzes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereins-einrichtungen festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Beiträge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Obergrenze einer jeden Umlage darf das 8-fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 8  –  Liegeplatzregelung

Die Zuteilung von Liegeplätzen ist in der Liegeplatzregelung festgelegt. Diese, sowie Änderungen und Ergänzungen, werden  von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 9  –  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand des Seglerverein Norderney e. V. besteht aus dem/n

1. und 2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Technikwart
3 Beisitzern
Jugendwart

Er wird durch den Ältestenrat sowie weiteren Funktionsträgern auf der Grundlage der Geschäftsordnung unterstützt.

Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart sind der vertretungsberechtigte Vorstand (im nachfolgenden: vertretungsberechtigter Vorstand) im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von nicht mehr als 1.500,00 Euro und mehrheitlich vertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von nicht mehr als 3.000,00 Euro. Rechtsgeschäfte mit einem größeren Auftragsvolumen bedürfen der Gesamtvertretung. Dies gilt auch für die Begründung, Veränderung und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, und zwar unabhängig von der damit verbundenen wertmäßigen Verpflichtung. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist im Übrigen notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern des Vorstands deren verwaistes Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

§ 10  –  Hauptversammlung, Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft zu Beginn eines jeden Jahres eine Hauptversammlung der Mitglieder ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die einzelnen Punkte sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.

So oft der Vorstand es für erforderlich hält, ist er befugt, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er muss solche stattfinden lassen, wenn ein dahin gehender, von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichneter Antrag mit Angabe des Zwecks, eingereicht wird.

§ 11  –  Voraussetzung zur Wahl als Vorstandsmitglied und Funktionsträger

Der Vorstand und die Funktionsträger werden in der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Mitglied des Vorstands und Funktionsträger kann nur werden, wer seinen ständigen und ersten Wohnsitz auf Norderney hat.

§ 12  –  Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands und Funktionsträger

Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand zu erlassen ist. Der Ältestenrat entscheidet über persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und dergleichen. Im Übrigen wählt die Hauptversammlung nach dem unter § 11 beschriebenen Verfahren zwei Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen und nach Feststellung der Richtigkeit gegenzuzeichnen. Außerdem werden der Kassenbericht und die Vermögenslage der Hauptversammlung zur Genehmigung und Entlastung des Vorstands unterbreitet.

§ 13  –  Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

§ 14  –  Abstimmungen

Die Versammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Beschlussfähigkeit in einer Versammlung müssen mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Über Satzungsänderungen kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 –  Protokollführung

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zwecks Beurkundung in ein Protokoll einzutragen, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird in der darauf folgenden Hauptversammlung in Kurzform zur Genehmigung verlesen.

§ 16  –  Vereinsstander

Der Verein führt als Stander einen Wimpel mit den ostfriesischen Farben schwarz-rot-blau am Stock und dem Kap im weißen Wimpelfeld.

Der Vereinsstander darf nicht geführt werden, wenn das Boot gewerblichen Zwecken dient.

§ 17  –  Vereinsauflösung, Vereinsvermögen

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensstücke sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das vorhandene Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zugeführt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zecke zu verwenden hat.

§ 18  – Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem 1. März 2010 in Kraft. Alle anderen Satzungen treten außer Kraft.
Beschlossen in der Hauptversammlung vom 26. Februar 2010.

Seglerverein Norderney e.V.
Der Vorstand